| Abwesenheiten und Dispensationen vom Unterricht | Nach oben |
- Grundsatz
Die Eltern sind verpflichtet, ihr Kind zum regelmässigen Schulbesuch und zur Befolgung von Anordnungen der Lehrperson und der Schulbehörden anzuhalten (§ 21 Abs. 1 Schulgesetz).
2. Abwesenheiten vom Unterricht
2.1. Die Eltern sind verpflichtet, für vorhersehbare Absenzen um Bewilligung nachzusuchen und für eine sonstige Absenz den Grund mitzuteilen (§ 21 Abs. 3 Bst. c Schulgesetz).
2.2. Unvorhersehbare, unvermeidliche Abwesenheiten sind der zuständigen Klassenlehrperson baldmöglichst von den Eltern unter Angabe des Grundes zu melden.
2.3. Als unvermeidliche Abwesenheitsgründe gelten Notfälle, die den Besuch der Schule verunmöglichen oder wesentlich erschweren. Es sind dies namentlich:
- Krankheit oder Unfall der Lernenden
- ansteckende Krankheiten in der Familie
- Krankheit oder Todesfall in der Familie
- Abwesenheit wegen amtlicher Aufgebote (Schulische Dienste usw.)
- Arzt- oder Zahnarztbesuche, soweit diese nicht ausserhalb der Unterrichtszeit angesetzt werden können
- Ausländerkinder zum Besuch der offiziellen Sprach- und Kulturkurse
2.4. Die Klassenlehrperson führt eine Abwesenheits- und Dispensationskontrolle.
3. Dispensationen vom Unterricht
3.1. Allgemeine Regelungen
- Bei Nichteinhalten der entsprechenden Fristen werden Dispensationsgesuche in jedem Fall abgelehnt.
- Die Klassenlehrperson führt eine Abwesenheits- und Dispensationskontrolle.
- Der versäumte Unterrichtsstoff muss von den Lernenden in eigener Verantwortung in der Freizeit nachgeholt werden, es besteht kein Anrecht auf Nachhilfeunterricht. Die Lehrpersonen stellen auf Wunsch lediglich Arbeitsblätter und Aufgaben zur Verfügung.
- Versäumte Prüfungen müssen nachgeholt werden.
- Die Lernziele sind gleichzeitig mit der Klasse zu erreichen.
3.2. Dispensationsgesuche bis zu vier Halbtagen
- Die Klassenlehrperson hat die Kompetenz, begründete Dispensationsgesuche bis zu maximal vier Halbtagen pro Schuljahr zu bewilligen. Das entsprechende Formular Dispensationsgesuch kann bei der Klassenlehrperson oder online via www.stadtschulenzug.ch bezogen werden und muss der Klassenlehrperson mindestens eine Woche vor dem beantragten Dispensationsbeginn zur Bewilligung abgegeben werden.
- Die Halbtage können einzeln oder blockweise bewilligt werden.
3.3. Dispensationsgesuche zwischen fünf Halbtagen bis zu einer Woche
- Dispensationen bis zu einer Woche sind mit dem Formular Dispensationsgesuch, von den Eltern begründet, einen Monat im Voraus, via Klassenlehrperson, bei der Schulhausleitung zu beantragen.
- Die Klassenlehrperson gibt eine Empfehlung für die Bewilligung ab und leitet das Gesuch an die Schulhausleitung weiter.
Kriterien (summativ) für die Bewilligung solcher Gesuche:
- Die Klassenlehrperson unterstützt das Gesuch.
- Der Anlass für das Gesuch zeichnet sich durch eine gewisse Schulnähe aus oder ermöglicht eine weiterführende, individuelle Förderung (z.B. Musiklager, Trainingslager usw.).
- Dem Anlass wohnt eine gewisse Einmaligkeit inne und kann nur während der Schulzeit besucht werden.
3.4. Dispensationsgesuche über eine Woche
- Dispensationen über eine Woche sind mit dem Formular Dispensationsgesuch, von den Eltern begründet, zwei Monate im Voraus, via Klassenlehrperson und Schulhausleitung, beim Prorektor oder der Prorektorin zu beantragen.
Für Schülerinnen und Schüler der Heilpädagogischen Schule ist der Rektor oder die Rektorin zuständig.
- Die Klassenlehrperson und die Schulhausleitung geben eine Empfehlung für die Bewilligung ab und leiten das Gesuch an den Prorektor, die Prorektorin bzw. den Rektor, die Rektorin weiter.
- In Ergänzung zu den allgemeinen Regelungen bei Ziff. 3.1. wird in einem Lernvertrag zwischen den Gesuchstellenden und der Lehrperson geregelt, wie und wann der Unterrichtsstoff erarbeitet und überprüft wird.
Kriterien für die Bewilligung solcher Gesuche:
- Die Klassenlehrperson und die Schulhausleitung unterstützen das Gesuch.
- Für die Lernenden muss zudem eine regelmässige Gelegenheit bestehen, sich dem Erarbeiten des Unterrichtsstoffs zu widmen.
- Das Lernen muss durch eine ausgewiesene Institution oder Person ermöglicht werden.
4. Widerhandlungen
4.1. Unvorhersehbare Abwesenheiten, die nicht innerhalb von fünf Unterrichtstagen seit der Absenz begründet werden, gelten als unentschuldigtes Schulversäumnis. Vorbehalten bleiben triftige Gründe für die Unterlassung.
4.2. Unentschuldigte Abwesenheiten sind durch die Klassenlehrperson der Schulhausleitung zu melden und auf der Oberstufe im Zeugnis zu vermerken.
4.3. Eltern, die ein Kind vorsätzlich oder fahrlässig nicht zum Schulbesuch anhalten (§ 87 Abs. 1 Bst. b des Schulgesetzes), werden mit Busse bestraft (§ 8 des Polizeistrafgesetzes).
Dokument: Dispensationsgesuch_2011.pdf (158.0 kB)
Jedes Schulhaus-Team legt den Termin für die Besuchstage fest. Vorgesehen ist, dass im 1. Halbjahr während einer ersten Wochenhälfte, im zweiten Halbjahr während einer zweiten Wochenhälfte Tage der offenen Tür angeboten werden. Einzelne Lehrpersonen oder ein Team können diese Tage je auf eine ganze Woche ausdehnen.
Diese Gruppen, meistens angeregt und unterstützt durch die Vereinigung "Schule & Elternhaus", gibt es an den Stadtschulen an sieben Quartierschulen, an der Tagesschule sowie an der Heilpädagogischen Schule. Sie unterstützen die Teams bei Anlässen, Projekten und Schulfesten, nehmen Anregungen auf und bearbeiten sie, bringen Ideen ein und gestalten den Lebensraum Schule mit. Sie leisten einen wichtigen Beitrag für die Kultur der jeweiligen Schule.
Jede Klassenlehrperson auf allen Schulstufen und im Kindergarten ist verpflichtet, zu Beginn des Schuljahres einen Elternabend oder ein gleichwertiges Angebot (z.B. Vorabend) durchzuführen. Es geht darum, sich kennenzulernen, Informationen über das Schuljahr, Lernziele, evtl. über neue Inhalte oder Methoden usf. zu erhalten.
Jede Klassenlehrperson oder jedes Team entscheidet über Art und Anzahl von besonderen Anlässen. Die Eltern werden darüber direkt informiert.
Der Ferienplan der Stadtschulen Zug wird jeweils im Juli/August aktualisiert.
Dokument: Ferienplan_Stadtschulen_Zug_1014.ppt (146.4 kB)
Wir plädieren für einen respektvollen Umgang mit dem Handy!
Es ist uns ein grosses Anliegen, auch hier, im Umgang mit diesem Medium, vermehrt Werte zu vermitteln.
Die Eltern sollen im schulischen Medienkonzept eingebunden werden, denn ein Grossteil der Mediennutzung findet im Elternhaus, in der Freizeit und auf dem Schulweg statt.
Dokument: handy_knigge_0706.pdf (111.4 kB)
| Kontakte der Eltern mit der Lehrperson | Nach oben |
Bei Fragen, Missverständnissen, Unklarheiten oder abweichenden Meinungen ist von Eltern immer zuerst die Klassenlehrperson anzugehen. Dieser direkte Weg, der an den Stadtschulen fast ausnahmslos gegangen wird, bewährt sich.
Merkblatt für die Kopflaus-Behandlung und Kontaktadresse der Fachstelle für Lausfragen.
Dokument: Kopfluse_Merkblatt_fr_Behandlung_Kontaktadresse.pdf (89.2 kB)
Freizeitbetreuungen und Mittagstische sind Betriebe der Abteilung "Kind Jugend Familie" der Stadt Zug. Entsprechende Angebote finden Sie auf den Webseiten der Stadt Zug:
Freizeitbetreuung Oberwil
Mittagstisch Riedmatt
Freizeitbetreuung Zentrum
Freizeitbetreuung Guthirt
Freizeitbetreuung Zug West
Die Schulkommission der Stadt Zug hat am 9. Dezember 2008 die Schul- und Disziplinarordnung der Stadtschulen Zug beschlossen, welche am 11. Februar 2009 von der Direktion für Bildung und Kultur genehmigt wurde.
Dokument: Schul-_und_Disziplinarordnung.pdf (136.8 kB)
Ergänzend zu privater Krankenversicherung.
Versichert sind Unfälle, die sich ereignen
a) innerhalb der Schulgebäude und auf den dazugehörenden Anlagen während des Schulbetriebes und der Pausen;
b) auf dem direkten, ununterbrochenen Weg zu und von der Schule und zu und von Veranstaltungen der Schule, unter Ausschluss von Unfällen innerhalb des vom Versicherten bewohnten Hauses und auf dessen Umgelände;
c) bei Veranstaltungen der Schule, wie Sporttage, Ferien- und Skilager, Spaziergänge, Exkursionen, Schulreisen...
Heilungskosten
Die Heilungskosten sind über das Obligatorium des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) ausreichend versichert.
Das KVG verbietet es, dass Kostenbeteiligungen bzw. Franchisen der Krankenkassen durch andere Versicherer übernommen werden.
Die Schülerunfallversicherung übernimmt daher ausschliesslich in den beiden folgenden Fällen Heilungskosten:
a) Die Krankenkasse erbringt mangels Prämienzahlung keine Leistungen;
b) Die Schülerin bzw. der Schüler ist bei Eintritt eines Unfalles nicht bei einer Krankenkasse für unfallbedingte Heilungskosten versichert.
Vorgehen bei einem Unfall
Bei einem Unfall gilt folgendes Vorgehen:
a) Sämtliche Arztrechnungen und übrigen Kosten sind bei der Krankenkasse zwecks Vergütung einzureichen.
b) Besteht Anspruch auf Leistungen, ist der Unfall der Schulverwaltung zu melden. Diese sorgt für die entsprechende Weiterleitung.
In einer Tagesfamilie werden Kinder bei sich zu Hause betreut. Das Kind verbringt einen Teil des Tages in einer Zweitfamilie. Dies ist eine Alternative zu Kinderkrippe, Hort, Tagesheim oder Tagesschule. Die Kinder werden individuell betreut, dies ganz-, halbtages oder stundenweise. Die Eltern leisten einen ihrem Einkommen (gemäss Lohnausweis) angepassten Beitrag.
Kontaktperson: Carla Minder; Tel. 041/711 48 62
Tagesbetreuungsstätten für Kleinkinder (ab 3 Monaten), Kindergarten- und Schulkinder. Auskunft und Anmeldung:
Kinderkrippe Fuchsloch, Fuchsloch 14, Oberwil; Telefon 041/710 06 08
Tagesheim Guthirt, Lüssiweg 17, Zug; Telefon 041/710 65 71
Tagesheim Hofmatt, Hofstr. 12, Zug; Telefon 041/711 83 80
Tagesheim Stampfi, General-Guisan-Str. 26, Zug; Telefon 041/712 06 53
Tagesheim Eichwald, Eichwaldstrasse 10, Zug; Telefon 041/740 59 35
Ort: Klosterstr. 4, Zug
Klasse: 1. bis 6. Primarklasse (Doppelklassen)
Unterricht: nach üblichem Lehrplan für Regelklasse
Betreuungs- und Unterrichtszeiten: Montag bis Freitag, 7.30 bis 18.00 Uhr
Angebot von Freizeitkursen und individueller Arbeitszeit
Elternbeiträge: Je nach Einkommen abgestuft zw. 10.- bis 45.-/Tag
Anmeldung: an Rektorat der Stadtschulen Zug, Ägeristrasse 7, 6301 Zug, Telefon 041/ 728 21 45